Digitale Beweismittel

Digitale Beweismittel: Wie geht man mit digitalen Beweismitteln (richtig) um? Diese Frage ist allgegenwärtig und leider kaum Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen: Es gibt nur eine extrem überschaubare Anzahl von Aufsätzen zum Thema, gerichtliche Entscheidungen sind noch seltener. Dabei drängt sich gerade mit der zunehmenden Digitalisierung des Prozesswesens diese Frage auf.

Vor allem eine Frage ist inzwischen ebenso drängend wie vollkommen aus dem Fokus geraten: Was ist ein digitales Beweismittel? In diesem Beitrag gehe ich auf die wesentlichen Problembereiche rund um digitale Beweismittel ein, ich widme dabei einen wesentlichen Teil meines Alltags rund um technische und rechtliche Fragen von IT-Forensik und digitaler Beweismittel. Inzwischen war ich zum Thema auch zwei Podcasts, die am Ende verlinkt sind! Inzwischen habe ich mehrere Aufsätze zum Thema digitale Beweismittel und IT-Forensik publiziert.

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Beweissicherung versus Datenschutz: Unzulässigkeit der Aufbewahrung privater Videoaufnahmen im Nachbarschaftsstreit

Die Frage, wann private Foto- oder Videoaufnahmen im zivilrechtlichen Kontext datenschutzrechtlich zulässig sind, beschäftigt die Gerichte regelmäßig – nicht zuletzt seit Inkrafttreten der DSGVO. Das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 3. März 2025 (Az. 3 C 1099/24) ist in dieser Hinsicht von besonderem Interesse: Es stellt klar, dass selbst ein nachvollziehbares Interesse an Beweissicherung im nachbarschaftlichen Umfeld nicht jede Datenverarbeitung rechtfertigt. Entscheidend ist vielmehr die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung – und diese kann objektiv fehlen, selbst wenn subjektiv ein Konflikt vorliegt.

Das Gericht stellt dabei hohe Anforderungen an die Zulässigkeit privater Überwachungshandlungen und betont zugleich die gerichtliche Kontrollkompetenz hinsichtlich der behaupteten Indizqualität solcher Aufnahmen. Das Urteil zeigt exemplarisch, wie sich der datenschutzrechtliche Grundsatz der Datenminimierung auch im Spannungsfeld privater Rechtsdurchsetzung behauptet.

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Vollstreckung der Herausgabe von Kryptowährungen aus Wallet

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (11 W 15/24) befasst sich mit der Vollstreckung der Herausgabe von Kryptowährungen aus einer Wallet, die treuhänderisch verwahrt wurden. Die Entscheidung wirft interessante rechtliche Fragen zur Durchsetzbarkeit von Urteilen im Zusammenhang mit digitalen Assets auf, insbesondere angesichts der technischen Herausforderungen und der mangelnden Verfügbarkeit von notwendigen Zugangsdaten.

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Beweisführung im Zivilprozess durch Ausdruck von haveibeenpwned.com

haveibeenpwned im Zivilprozess: Die Webseite haveibeenpwned.com ist ein herausragendes Werkzeug, wenn man die Flüchtigkeit seiner Daten im Blick haben möchte. Es gibt inzwischen erste Entscheidungen zur Aussagekraft von entsprechenden Ausdrucken.

“haveibeenpwned”

Die Website “Have I Been Pwned” ist ein Online-Dienst, mit dem Nutzer überprüfen können, ob ihre persönlichen Daten durch bekannt gewordene Datenlecks kompromittiert wurden. Nutzer können ihre E-Mail-Adressen (und in einigen Fällen auch Telefonnummern) eingeben, um zu überprüfen, ob sie in Datenbanken gehackter Websites oder Dienste enthalten sind. Die Website bietet auch Informationen darüber, welche Daten möglicherweise offengelegt wurden und durch welches Datenleck dies geschehen ist.

Darüber hinaus bietet “Have I Been Pwned” die Möglichkeit, Benachrichtigungen zu abonnieren, so dass Nutzer sofort informiert werden, wenn ihre Daten in zukünftigen Datenlecks gefunden werden. Dieser Dienst, von mir hier schon vorgestellt, ist ein nützliches Instrument für die digitale Sicherheit und trägt dazu bei, das Bewusstsein für Datenschutzverletzungen und Cybersicherheit zu schärfen.

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Gerichtliche Anordnung der Vorlage von Beweismitteln und die DSGVO

Vorlage von Urkunden nach §142 ZPO: Eine äußerst spannende Frage hat der EUGH (C‑268/21) endlich beantworten können: Wie verhält sich die Anordnung eines Gerichts, Beweismittel wie speziell Urkunden vorzulegen, zur Datenschutzgrundverordnung? Die Frage war bisher ungeklärt und der EUGH hat die Anwendbarkeit der DSGVO auch in diesem Bereich bestätigt – was Folgewirkungen haben wird.

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Prozessrecht: Befangenheit des Sachverständigen

Wann ist ein Sachverständiger im IT-Prozess bzw. Zivilprozess befangen? Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit ist prozessual nicht leicht zu bewerkstelligen. Grundsätzlich gilt, dass ein Sachverständiger entsprechend § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Bei ungünstigen Gutachten gehen die Betroffenen dabei gerne (vorschnell) von einem solchen Misstrauen aus. Es gilt aber, dass es sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln muss, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner berät Anwaltsteams im Umgang mit digitalen Beweismitteln, IT-Forensik und IT-Sachverständigen

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BGH: Einsichtsrecht in Software-Quelltext bei vermuteter Urheberrechtsverletzung

Wer als Rechteinhaber Urheberrechte an einer Software hat und sich mit einer vermeintlichen Rechtsverletzung konfrontiert sieht, kann zur Klärung, ob wirklich eine Rechtsverletzung vorliegt, Einblick in den Quelltext der Software des Verletzers nehmen. Dies im Zuge eines “Besichtigungsrechts”, das im BGB seit jeher im Sachenrecht existiert. Dabei stellt sich die Frage, wie die Einsichtnahme in das digitale Beweismittel Quelltext stattzufinden hat.

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Zugang von Abmahnschreiben als Dateianhang einer e-Mail

Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm (4 W 119/20) klargestellt.

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Gerichtliche Hinweispflicht bei dem Internet entnommenen Tatsachen

Der Bundesgerichtshof (III ZR 195/20) konnte sich zu den Hinweispflichten im Rahmen des Zivilprozesses äußern: Möchte ein Gericht von ihm dem Internet entnommene Tatsachen als offenkundig im Sinne des § 291 ZPO seinem Urteil zugrunde legen, muss es den Parteien durch einen Hinweis die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.

Dieser Hinweis ist auch von Bedeutung, denn es ist davon auszugehen, dass das Gericht eine offenkundige Tatsache entsprechend §291 ZPO auch ohne entsprechende Behauptung durch die Parteien in den Prozess einführen und seiner Entscheidung zugrunde legen darf (dazu OLG Zweibrücken, 3 W 147/13).

Dazu auch bei uns: Digitale Beweismittel

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Beweis für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 315/21) am 11. Januar 2022 entschieden.

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