Vollstreckung der Herausgabe von Kryptowährungen aus Wallet

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (11 W 15/24) befasst sich mit der Vollstreckung der Herausgabe von Kryptowährungen aus einer Wallet, die treuhänderisch verwahrt wurden. Die Entscheidung wirft interessante rechtliche Fragen zur Durchsetzbarkeit von Urteilen im Zusammenhang mit digitalen Assets auf, insbesondere angesichts der technischen Herausforderungen und der mangelnden Verfügbarkeit von notwendigen Zugangsdaten.

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EUGH zu Encrochat 2024: Effektive Verteidigung muss in Deutschland sichergestellt sein

Encrochat beim EUGH – die Zeichen stehen auf Wechsel in deutschen Strafprozessen, die Verwertung ist jedenfalls kein Selbstläufer! Heute richtet sich die Aufmerksamkeit der juristischen Welt erneut auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH), wo die wegweisende Entscheidung zur Verwertung der EncroChat-Daten in deutschen Strafprozessen verkündet wurde, wobei die Pressemitteilung recht schwammig ist – aber einen wesentlichen und von mir erhofften Aspekt aufgreift:

Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.

Die Rechtsprechung des EUGH konturiert sich damit, muss aber differenziert betrachtet werden. Wobei ein weiterer Punkt überrascht. Dazu auch der Bericht bei Heise-Online.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag sehr zeitnah auf Basis der Pressemitteilung hier im Blog veröffentlicht wurde, um dem Informationsbedürfnis der vielen Betroffenen und hiesigen Mandanten gerecht zu werden. Es wird Tage dauern, bis ich die Entscheidung wirklich vollständig aufgearbeitet habe, sehen Sie daher später noch einmal hier hinein, es wird mit hoher Sicherheit eine tiefergehende Besprechung von mir geben. Rufen Sie nicht an, senden Sie keine Mail, haben Sie Geduld: Qualität braucht Zeit! Beachten Sie auch den LinkedIn-Beitrag dazu.

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Moderne Herausforderungen digitaler Forensik

In diesem Blog-Beitrag mlchte ich kurz auf die aktuelle Studie „Cybercrime and the Law: Addressing the Challenges of Digital Forensics in Criminal Investigations“ von Naeem Allah Rakha eingehen.

Die Studie befasst sich mit den Herausforderungen der digitalen Forensik in strafrechtlichen Ermittlungen und hebt die wachsende Bedeutung digitaler Beweismittel im Zuge der Zunahme von Cyberkriminalität hervor.

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OLG München: ANOM-Chats nicht verwertbar (und Encrochat auch nicht?)

Das Oberlandesgericht München (1 Ws 525/23) hat sich in einem inhaltlich auffallend kritischen Beschluss zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats geäußert – und diese verneint. Damit stellt sich das Münchener OLG gegen die Auffassungen aus Frankfurt, Saarbrücken und Köln (Köln ist bisher nicht veröffentlicht, liegt mir aber vor), wobei diesen OLG sowie dem BGH ins Stammbuch geschrieben wird, die eigene Haltung kritisch zu hinterfragen.

Das Interessante an dem Beschluss ist dabei, dass man gerade nicht zu Encrochat abgrenzt, sondern quasi einleitend festgestellt wird, dass auch bei Encrochat erhebliche Bedenken bestehen, weswegen bei ANOM umso mehr Bedenken im Raum stehen.

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Verwertungsverbot bei Beweisen aus DSGVO-Verstoß

Beim Arbeitsgericht Mannheim (14 Ca 135/20) ging es um die Frage, ob ein Verwertungsverbot – hier hinsichtlich Sachvortrags – daraus folgt, dass eine Prozesspartei unter Verstoß gegen DSGVO-Grundsätze an einen Beweis gelangt ist.

Nun ist dem deutschen Zivilprozessrecht ein „Sachvortragsverwertungsverbot“ fremd. Ein Verwendungs- und Verwertungsverbot kann mit dem Bundesarbeitsgericht aber dann in Betracht kommen, wenn eine erhebliche, im Einzelfall nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung überwiegt.

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Rechtsmittel gegen Durchsicht von Datenträgern

Wenn bei einer Hausdurchsuchung Datenträger zur forensischen Analyse beschlagnahmt wurden, richtet sich die Wahl des richtigen Rechtsmittels nach dem aktuellen Stadium:

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Beweis für den Zugang einer E-Mail

Den Absender einer E-Mail trifft gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zu Gute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln (4 Sa 315/21) am 11. Januar 2022 entschieden.

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Ausdrucke einer E-Mail sind präsente Beweismittel im Sinne der StPO

Der Bundesgerichtshof (3 StR 518/19) konnte klarstellen, dass mitgebrachte Ausdrucke einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO darstellen. Die Entscheidung ist wegweisend – zeigt aber auch, womit man sich bei Landgerichten immer noch als Verteidiger herumärgern muss.

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Encrochat – Einordnung des staatlichen Hackangriffs

Am 21.11.2021 durfte ich im Rahmen des Strafverteidiger-Tages 2021 dazu vortragen, was möglicherweise technisch bei Encrochat aufseiten der französischen Ermittler gelaufen ist, wie man dies juristisch einordnet und warum das IT-Forensisch alles Grütze ist, was da in deutsche Prozesse eingeführt wird. Dazu habe ich erstmals einen Blick auf meine Arbeitsunterlage zu den umfangreichen Ermittlungsinstrumenten deutscher Ermittler gegeben, was ein mitunter erschreckendes Ausmaß offenbart. Die Folien stelle ich nun hier zur Einsicht zur Verfügung.

Mehr zu Encrochat? In unserem Blog finden sich unter dem Schlagwort Encrochat die wichtigsten Entscheidungen, vor allem der Oberlandesgerichte, zum Thema. Mit Rücksicht auf meine Mandanten sehe ich von aktuellen Berichten aus laufenden Verfahren mit Encrochat-Bezug ebenso ab, wie von Berichten über das, was mit Kollegen berichten, die ich (im Hintergrund) IT-forensisch berate.

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Europäische e-Evidence-Verordnung: Grenzüberschreitender Zugang zu elektronischen Beweismitteln

Europäische e-Evidence-Verordnung (auch: Europäische Herausgabeanordnung): Die EU hat Schritte zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu elektronischen Beweismitteln unternommen, indem sie die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schafft, dass gerichtliche Anordnungen direkt an Diensteanbieter in anderen Mitgliedstaaten gerichtet werden können.

Hinweis: Die rechtlichen Hintergründe erschließen sich am ehesten über das zweite Zusatzprotokoll zur Budapest-Konvention

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