Unipruefung

LG Frankfurt aM zum Nachweis einer Täuschung in Programmierer-Prüfung

Verdächtiger Programmcode: Die Digitalisierung im Unialltag, speziell bei Prüfungen, ist natürlich eine echte Herausforderungen – gerade wenn es darum geht, faire Prüfungsbedinungen zu schaffen und Täuschungsversuche zu unterbinden. Ein besonders brisanter Fall landete im Jahr 2022 vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-01 S 89/22): Ein Student der Fachrichtung Business Administration hatte eine Online-Klausur im Fach „Introduction to Programming” geschrieben, die von der Hochschule als Täuschungsversuch gewertet und mit null Punkten bewertet wurde.

Der Grund? Der Student hatte in einer Aufgabe exakt das Ergebnis geliefert, das nur dann korrekt gewesen wäre, wenn er verbotene Hilfsmittel genutzt hätte – konkret eine Python-Programmierumgebung. Zur Überprüfung der Eigenständigkeit der Leistungen hatte die Hochschule unsichtbare Zeichen in den Klausurtext eingebaut. Diese führten bei einem Kopieren in ein externes Programm zu einem anderen Ergebnis als die sichtbare Aufgabenstellung. Der Student bestritt, getäuscht zu haben, und klagte auf Neubewertung. Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Hochschule. Die Begründung des Gerichts wirft grundsätzliche Fragen auf: Wie weit reicht der Beurteilungsspielraum von Hochschulen bei Verdacht auf Prüfungsbetrug? Und welche Beweisanforderungen gelten, wenn sich ein Student gegen den Vorwurf der Täuschung wehrt?

Der Fall illustriert nicht nur die technischen Möglichkeiten der Betrugserkennung in Online-Prüfungen, sondern auch die rechtlichen Maßstäbe, die Zivilgerichte anlegen, wenn es um die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen an privaten Hochschulen geht. Während öffentliche Hochschulen in solchen Fällen oft vor den Verwaltungsgerichten landen, müssen Studierende privater Hochschulen den Zivilrechtsweg beschreiten – mit eigenen Regeln und Hürden. Was das konkret bedeutet, zeigt ein Blick auf die aktuelle Rechtsprechung, die sich in den letzten Jahren zu einem klaren System verdichtet hat.

Gerichtliche Überprüfung von Prüfungsleistungen: Öffentliches Recht vs. Privatrecht

Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen hängt maßgeblich davon ab, ob die Hochschule öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisiert ist. In Hessen, wo der vorliegende Fall spielte, hat der Gesetzgeber mit § 91 Absatz 4 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) explizit festgelegt, dass private Hochschulen ihren Studien- und Prüfungsbetrieb auf privatrechtlicher Grundlage durchführen. Das hat weitreichende Konsequenzen für den Rechtsschutz von Studierenden. Während Streitigkeiten mit staatlichen Hochschulen regelmäßig vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen werden, sind für private Hochschulen die Zivilgerichte zuständig. Diese Unterscheidung ist kein Formalismus, sondern hat praktische Auswirkungen auf die Art der Klage, die Beweislast und die gerichtliche Prüfungsdichte.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte bereits 2016 in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass selbst dann, wenn eine Prüfung – wie die juristische Schwerpunktbereichsprüfung – Teil eines staatlichen Examens ist, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet bleibt, sofern die Prüfung von einer privaten Hochschule durchgeführt wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte diese Linie 2020 und betonte, dass private Hochschulen keine Hoheitsrechte ausüben, sondern vertragliche Beziehungen zu ihren Studierenden unterhalten. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich daher nicht auf die Frage, ob die Hochschule ihre hoheitlichen Befugnisse korrekt ausgeübt hat, sondern darauf, ob sie ihre vertraglichen Pflichten erfüllt hat. Für Studierende bedeutet das: Sie müssen ihre Ansprüche aus dem Studienvertrag ableiten, meist aus § 242 BGB (Treu und Glauben) in Verbindung mit § 611 BGB (Dienstvertrag).

Die Zivilgerichte orientieren sich dabei jedoch an den Grundsätzen, die die Verwaltungsgerichte für öffentliche Hochschulen entwickelt haben. Das bedeutet, dass auch private Hochschulen an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden sind, etwa an das Willkürverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht auf faire Verfahren. Allerdings gelten hier andere Verfahrensregeln. Während im Verwaltungsrecht oft die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt im Raum steht, müssen Studierende privater Hochschulen eine Leistungsklage erheben, mit der sie die Hochschule zur Neubewertung der Prüfung verpflichten wollen. Die Gerichte prüfen dann, ob die Bewertung oder die Annahme eines Täuschungsversuchs rechtmäßig war – allerdings mit einem entscheidenden Unterschied: Sie dringen nicht in den fachlichen Bewertungsspielraum der Prüfer ein, sondern überprüfen nur, ob Verfahrensfehler vorliegen, sachfremde Erwägungen eine Rolle spielten oder die Entscheidung willkürlich war.

Zentraler Punkt ist die Beweislast: Im Verwaltungsrecht obliegt es meist der Hochschule, die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung darzulegen. Im Zivilrecht gilt zwar grundsätzlich, dass die beweisbelastete Partei – hier der Student – die Tatsachen darlegen muss, die seine Klage stützen. Doch bei Prüfungsentscheidungen, insbesondere beim Vorwurf der Täuschung, kommt es häufig zu einer Umkehr der Beweislast zugunsten der Hochschule, wenn ein sogenannter Anscheinsbeweis greift. Das Landgericht Frankfurt hat in seinem aktuellen Urteil genau diese Konstellation bestätigt und damit die Hürden für Studierende erhöht, die sich gegen den Vorwurf des Betrugs wehren.

https://www.ferner-alsdorf.de/entscheidung-des-verwaltungsgerichts-muenchen-zur-taeuschung-durch-ki-essays/

Anscheinsbeweis beim Täuschungs-Nachweis

Der Kern des Urteils des Landgerichts Frankfurt liegt in der Anwendung des Anscheinsbeweises. Dieser Rechtsfigur bedienen sich Gerichte, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der auf eine bestimmte Tatsache hindeutet – hier: den Täuschungsversuch. Der Anscheinsbeweis setzt voraus, dass erstens ein typischer Ablauf gegeben ist, der auf eine Täuschung schließen lässt, und zweitens kein ernsthaft möglicher alternativer Geschehensablauf dargelegt werden kann. Im vorliegenden Fall sah das Gericht beide Voraussetzungen als erfüllt an.

Die Hochschule hatte in die Klausuraufgabe unsichtbare Zeichen eingebaut, die bei einer Kopie in eine Python-Programmierumgebung zu einem anderen Ergebnis führten als die sichtbare Aufgabenstellung. Die für das menschliche Auge sichtbare Aufgabe lautete:

ar = [2, 4, 6, 8]

ar[0] = (ar[0] +25) % 5

ar[1] = 1 // ar [0]

ar[2] = ar[3] * 2

print(ar[1], ar[2])

Mit den unsichtbaren Zeichen lautete die Aufgabe hingegen:

ar = [2, 4, 6, 8]

ar[0] = (ar[0] +25) % 5

ar[1] = ar[1] // ar [0]

ar[2] = ar[3] ** 2

print(ar[1], ar[2])

Der Student hatte genau das Ergebnis geliefert, das nur bei Nutzung der untersagten Entwickler-Umgebung unter Verwendung der unsichtbaren Zeichen korrekt gewesen wäre:

Es ist unstreitig, dass der Kläger in der Aufgabe 7 iv mit „2 and 64“ exakt die Ergebnisse erlangte, die bei der für das menschliche Auge nicht sichtbaren Aufgabe richtig gewesen wären und die dann herauskommen, wenn die Python-Codes nicht eigenständig im Kopf ermittelt werden, sondern unerlaubterweise in die Python-Programmierumgebung kopiert und von selbiger generiert werden. Die an dieser Stelle unsichtbare Aufgabe war also als bewusster Fehler durch den Aufgabensteller gleichsam als „Falle“ eingebaut worden, um zu überprüfen, ob die Prüflinge die Aufgaben selbständig ohne anderweitige Programme oder Hilfsmittel lösen oder sich unerlaubt der Python-Programmierumgebung bedienen. Indem der Kläger exakt die nach den unsichtbaren Fehlern in der Aufgabe 7 iv richtigen Lösungen „2 and 64“ angab, drängt es sich auf, dass er in diese „Falle“ tappte und einen Täuschungsversuch beging.

Das Gericht wertete dies als starken Indizienbeweis für einen Täuschungsversuch. Es argumentierte, dass es sich bei den betreffenden Rechenzeichen („//“ für ganzzahlige Division und „**“ für Potenzierung) um grundlegende Operatoren handelte, die ein Student in diesem Studienabschnitt kennen müsse. Die Behauptung des Studenten, er habe die Zeichen falsch interpretiert oder überlesen, hielt das Gericht für nicht plausibel:

In Bezug auf die behauptete Fehlinterpretation des Operators „//“ war zu beachten, dass es sich hier um einen Basisoperator handelt. Der Kläger hat das nicht in Abrede gestellt und durch die in der Berufungsverhandlung vorgelegten Vorlesungsunterlagen bestätigt. Denn dort ist auf der Folie Seite 11, also schon auf einer der ersten Folien, das Zeichen „//“ als common operator aufgeführt. Es war erwartbar, dass ein Student in der Lage des Klägers diesen Operator kannte. Weiter werden schon auf der Folie Seite 6 der Vorlesungsunterlagen die arithmetic operators aufgeführt. Es sind nur neun. Sie sind für sich genommen in ihrer Darstellungsform eher unterkomplex und zudem übersichtlich auf dieser frühen Folie aufgeführt. Daraus folgt ebenfalls, dass der Operator „//“ grundlegender Prüfungsstoff war bzw. ist, dessen Kenntnis von einem Studenten wie dem Kläger erwartet werden kann.

Sofern der Kläger erklärt hat, der Operator komme in den Vorlesungsunterlagen nur an vier Stellen vor, mag das sein. Das ändert aber nichts daran, dass er Grundwissen darstellt. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Student sich dieses Wissen vor einer wichtigen Prüfung nicht angeeignet haben will. Dabei ist zudem zu beachten, dass die streitgegenständliche Klausur bereits einen Wiederholungsversuch darstellte. Sie war für den Kläger also besonders wichtig (…)

Ungeachtet einer Kenntnis des Standartoperators „//“ hätte sich der Kläger, wenn er ihn, wie von ihm behauptet, als Doppelbruch interpretierte, auch noch verrechnet, denn 1/1/2 ergibt 0,5. Die vom Kläger angegebene „2“ ist aber das Ergebnis von 1/(1/2). Dieses falsche Ergebnis ist ausgerecht das, welches für die Aufgabe mit unsichtbaren Codes richtig gewesen wäre. Außer der Unkenntnis des Klägers von einem Standardoperator müsste also auch noch ein zufälliger Rechenfehler hinzukommen, um das Ergebnis „2“ zu erlangen. Das erscheint sehr unwahrscheinlich und insgesamt nicht mehr ernsthaft möglich.

In Bezug auf die Rechenoperation „“ spricht bereits die optische Darstellung der Aufgabe dagegen, sich an dieser Stelle zu verlesen, denn zwischen diesem Zeichen und den vorangehenden und nachfolgenden Zeichen war jeweils ein Leerzeichen bzw. ein hinreichender Abstand. Die Aufgabe war klar lesbar. Zudem hätte der Kläger kein „“ überlesen, sondern eines „hinzugesehen“. Das bewertet die Kammer als fernliegend und ebenfalls nicht ernsthaft möglich. Hinzu kommt, dass „*“ als Operator für das Potenzieren eine eher schwierigere Rechenart darstellt als das Multiplizieren nach dem Operator „“.

Besonders gewichtig war dabei, dass der Student in einer anderen Aufgabe mit ähnlichen Fallen nicht in die „Falle“ getappt war – was die Hochschule damit erklärte, dass diese Aufgabe einfacher gewesen sei und der Student sie daher möglicherweise im Kopf gelöst habe:

Die Kammer hat bedacht, dass der Kläger nur bei Aufgabe Nr. 7 iv zu dem Ergebnis gelangte, das bei Nutzung der Phyton-Programmierumgebung herausgekommen wäre, nicht aber bei Aufgabe Nr. 7 v, welche ebenfalls unsichtbare „Fallen“ enthielt. Es ist aber nach dem Vortrag der Parteien unstreitig, dass die Aufgabe Nr. 7 v einfacher war. Deswegen ist es plausibel, dass der Kläger diese aus Zeitgründen im Kopf rechnete.

Das Gericht stellte hohe Anforderungen an die Entkräftung des Anscheinsbeweises. Es reichte nicht aus, dass der Student eine theoretische Möglichkeit für einen anderen Ablauf aufzeigte – etwa, dass er die Zeichen tatsächlich verkannt habe. Vielmehr musste er darlegen, dass diese Alternative ernsthaft in Betracht kam. Hier scheiterte er. Das Gericht verwies darauf, dass es sich bei „//“ um einen Basisoperator handelte, der bereits in frühen Vorlesungsfolien behandelt worden war. Die Erklärung des Studenten, er habe das Zeichen als Doppelbruch missverstanden, überzeugte nicht, weil selbst bei dieser Interpretation ein Rechenfehler hätte vorliegen müssen, um zum vorliegenden Ergebnis zu kommen. Zudem hielt das Gericht es für unwahrscheinlich, dass der Student ausgerechnet an der Stelle, an der die unsichtbaren Zeichen eingebaut waren, zwei Fehler gemacht haben sollte, die zufällig zum „falschen“ Ergebnis führten.

Interessant ist auch die Argumentation des Gerichts zur technischen Machbarkeit des Betrugs. Der Student hatte vorgetragen, er habe die Prüfung auf einem iPad absolviert und daher keine Python-Programmierumgebung nutzen können. Das Gericht wies dies mit dem Hinweis zurück, dass auch auf einem iPad ein Browser geöffnet und externe Anwendungen genutzt werden können:

Insbesondere war die Erklärung des Klägers in der Berufungsverhandlung nicht nachvollziehbar, er habe die Phyton-Programmierumgebung nicht nutzen können, weil er ein IPad bei der Prüfung verwendet habe. Auch auf einem IPad kann freilich ein Browser geöffnet und es können Anwendungen aus dem Internet genutzt werden. Die Kammer glaubt nicht, dass dem Kläger die Standardfunktionen seines IPads nicht vertraut sind.

Damit unterstrich es, dass die bloße Behauptung, man habe keine Möglichkeit zur Täuschung gehabt, nicht ausreicht, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Vielmehr muss der Student konkret und nachvollziehbar darlegen, warum seine Version der Ereignisse plausibler ist als der Verdacht der Hochschule.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Rolle der Prüfungsordnung. Private Hochschulen legen in ihren Studien- und Prüfungsordnungen fest, welche Hilfsmittel erlaubt sind und welche nicht. Verstöße gegen diese Regeln können als Vertragsverletzung gewertet werden, die eine Bewertung mit null Punkten rechtfertigen. Das Gericht betonte, dass die Hochschule in solchen Fällen nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht hat, auf Verstöße zu reagieren, um die Chancengleichheit aller Prüflinge zu wahren. Die Entscheidung zeigt damit, dass Zivilgerichte den Hochschulen einen weiten Spielraum bei der Gestaltung ihrer Prüfungsverfahren einräumen – solange diese Verfahren transparent und nicht willkürlich sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt sendet ein klares Signal an Studierende privater Hochschulen: Wer sich gegen den Vorwurf des Prüfungsbetrugs wehren will, trägt eine hohe Darlegungslast. Die Gerichte verlangen mehr als bloße Behauptungen; sie erwarten nachvollziehbare und plausible Erklärungen, die den Anscheinsbeweis erschüttern. Das gilt besonders in Fällen, in denen technische Mittel eingesetzt werden, um Täuschungsversuche aufzudecken. Hochschulen können sich demnach auf Indizien stützen, die auf einen Betrug hindeuten, und müssen nicht in jedem Einzelfall den vollen Beweis antreten. Für Studierende bedeutet das, dass sie im Zweifel detailliert darlegen müssen, warum ein Verdacht unbegründet ist – und sei es durch Gutachten oder Zeugen, die ihre Version stützen.

Bedeutung der Entscheidung für Prüfungsleistungen

Vieles an dem Fall – jedenfalls wenn man selbst einiges Grundlagenwissen in der Softwareentwicklugn mitbringt – stimmt Nachdenklich. Die Argumentation des Studenten wirkt wenig geglückt – dennoch wirft der Fall auch Fragen auf: Zum einen zeigt er, wie sehr die Beweisführung von der technischen Gestaltung der Prüfung abhängt. Hätte die Hochschule keine unsichtbaren Zeichen eingebaut, wäre der Täuschungsversuch möglicherweise schwerer bis kaum nachweisbar gewesen. Zum anderen wird deutlich, dass die Grenzen zwischen fachlichen Fehlern und absichtlichem Betrug fließend sein können. Gerade in technischen Fächern, in denen Syntax und Operatoren eine große Rolle spielen, kann ein Missverständnis schnell wie ein Täuschungsversuch wirken. Hier wäre es wünschenswert, wenn Hochschulen nicht nur auf Repressalien setzen, sondern auch präventiv klären, wie mit Unklarheiten in Prüfungssituationen umgegangen wird.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Studierende bei Online-Prüfungen besonders sorgfältig sein müssen. Wer verdächtigt wird, gegen die Prüfungsordnung verstoßen zu haben, sollte frühzeitig Beratung suchen, um die eigenen Rechte zu wahren. Gleichzeitig sollten Hochschulen ihre Prüfungsformate so gestalten, dass sie fair und transparent sind – und dass Studierende im Vorfeld genau wissen, was von ihnen erwartet wird. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Zivilrechtsweg für Studierende privater Hochschulen kein Nachteil sein muss, solange die Gerichte die grundrechtlichen Standards wahren. Allerdings zeigt sie auch, dass die Hürden für eine erfolgreiche Klage hoch sind.

Letztlich bleibt die Frage, ob die aktuelle Rechtsprechung den Besonderheiten digitaler Prüfungsformate gerecht wird. Während unsichtbare Zeichen ein wirksames Mittel gegen Betrug sein mögen, bergen sie auch das Risiko, dass Studierende aufgrund von Versehen oder technischen Problemen falsch beschuldigt werden, was psychisch unheimlich belastend sein kann, wie ich schonmal auf LinkedIn ausführte – zugleich erhöht sich natürlich noch der Prüfungsdruck, da man als Prüfling mit versteckten “Fallen” rechnet und die Sorge im Nacken hat, dass Fehler als Täuschungsversuch gewertet werden. Hier wäre eine stärkere Standardisierung der Prüfungsbedingungen wünschenswert, um solche Konflikte von vornherein zu vermeiden. Bis dahin bleibt der Rechtsweg für viele Studierende die letzte Instanz – mit allen Unsicherheiten, die damit verbunden sind.

Rechtsanwalt, erfahrener Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht - spezialisiert auf Strafverteidigung, Wirtschaftsstrafrecht und IT-Recht mit dem Schwerpunkt Softwarerecht ... mit einem Faible für Cybercrime, IT-Forensik, Cybersecurity und digitale Beweismittel. Hier bei LinkedIn zu finden!
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