EncroChat, Cannabis und die Beweisverwertung nach dem KCanG

In seinem Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 5 StR 528/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite der Beweisverwertung im Kontext der EncroChat-Kommunikation neu austariert – und dabei nicht nur die Grenzen des nationalen Strafprozessrechts ausgelotet, sondern auch eine unionsrechtliche Neuausrichtung vorgenommen. Der Fall steht exemplarisch für die gegenwärtige Friktion zwischen technologiebasierter Strafverfolgung und rechtsstaatlicher Kontrolle in einem sich wandelnden materiellen Rechtssystem, insbesondere unter dem Eindruck der Neuregelungen durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG).

Im Zentrum der Entscheidung stehen zwei Fragen: Zum einen, ob auf EncroChat-Kommunikation gestützte Erkenntnisse auch dann verwertbar sind, wenn die angeklagten Taten – hier: Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge – seit Inkrafttreten des KCanG nicht mehr als Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO gelten. Zum anderen, ob die Datenübermittlung durch französische Behörden auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung mit dem unionsrechtlichen Maßstab vereinbar ist, wie ihn der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst formuliert hat.

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Ermittler dürfen Auskunft über PKW-Daten in Echtzeit einholen – hier: GPS-Daten

Dass Kraftfahrzeuge ein heiß begehrtes Ermittlungsobjekt sind, muss teilweise noch in das Bewusstsein gelangen. Die “fahrenden Computer” mit Ihrer Vielzahl an Sensoren sind eine Goldgrube nicht nur für Ermittlungen nach Unfällen, sondern auch für laufende Überwachungen. Das OLG Frankfurt (3 Ws 369/21) konnte sich insoweit zum Anzapfen eines PKW-Dienstes durch Ermittler (hier: “Mercedes-me-connect”-Dienst) äußern, die so Zugriff auf GPS-Daten erlangt haben.

Hinweis: Die Problematik ist erschreckend wenig verbreitet, ich bin zuletzt in meinen Cybercrime-Vorträgen ebenso wie nun in der nächsten Auflage der Beck-OK-StPO-Kommentierung hierauf eingegangen. Die vorliegende Entscheidung zeigt dabei, wie falsch auch ein Oberlandesgericht liegen kann, das sich aus meiner Sicht auch nicht mit der Fassung der früheren Gesetzeslage entschuldigen kann. Und zeigt dabei zugleich, wie gefährlich zweckorientierte gerichtliche Entscheidungen sein können.

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Kann die Polizei Whatsapp-Nachrichten lesen?

In Cybercrime-Verfahren hat die digitale Kommunikation erhebliche Bedeutung für Ermittler – und so stellt sich immer wieder die Frage, wie sicher WhatsApp eigentlich ist. Oder ein anderer Messenger, mit dem man kommuniziert hat. Die Frage ist tatsächlich nicht so leicht zu beantworten.

Update: Der Beitrag wurde um aktuelle Erkenntnisse erweitert.

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Landestrojaner ohne Rechtsgrundlage im Einsatz?

Sowohl Heise als auch Golem berichten (unter Rückgriff auf den Spiegel), dass im Bundesland Bayern eine Trojaner-Software zum aushorchen von Rechnern Tatverdächtiger (“Landestrojaner”) gleich mehrfach zum Einsatz kam. Nun wird in den Raum geworfen, dass es hierfür gar keine Rechtsgrundlage gibt (dazu auch der Beitrag bei Carsten Hoenig). Besonders scharf ist die Formulierung bei ijure:

aus der Rechtswissenschaft zumindest gibt es soweit ersichtlich keine einzige Stimme, die für die Zulässigkeit der Quellen-TKÜ auf der bisherigen rechtlichen Grundlage einträte.

Solche Sätze sind gefährlich, denn es reicht nur eine einzige Stimme, um sie zu widerlegen. Und wenn man dann als Ausnahme auch noch den Standardkommentar zur StPO anführen kann, der auf jedem Richtertisch in Deutschland steht, wird es haarig. So liest man nämlich in der Kommentierung des §100a StPO beim Meyer/Goßner unter Rn.7a folgendes:

Die Internet-Telefonie wird von §100a erfasst […] auch die so genannte Quellen-TKÜ nebst den erforderlichen Begleitmaßnahmen;

Auch sonst muss man nicht lange suchen: Bär ist einer der Verfechter dieser Ansicht (dazu nur Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung im Strafverfahren, Rn. 321 oder die sehr kritische Besprechung von Bär in der MMR 2008, S.423ff.). Eine Darstellung findet man Online bei Buermeyer/Bäcker in der HRRS (interessanterweise ist einer der Autoren zugleich der Autor der obigen Zeilen).

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