Bei Ermittlungen im Zusammenhang mit IT-Straftaten werden die zugehörigen Rechner der Beschuldigten regelmässig sicher gestellt bzw. beschlagnahmt. Wenn sich am Ende herausstellt, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat und das Verfahren eingestellt wird, erhält der Betroffene sein Gerät natürlich zurück – aber da die Justiz mitunter langsam arbeitet, vergeht hierbei häufig viel Zeit.
Das Gerät ist dann regelmäßig nicht mehr das, was zeitgemäß ist oder man hatte durch Ersatzgeräte Kosten, die aufgefangen werden müssen. Entschädigungen in diesem Zusammenhang sind noch Neuland – wir haben für einen Mandanten hier Entschädigung geltend machen können. Eine Entscheidung mit Modellcharakter.
Bei einem durch unsere Kanzlei vertretenen Mandanten wurde das Notebook wegen des Verdachts einer Straftat sicher gestellt. Die Sache kam niemals zur Anklage, weil das Gericht unserer Argumentation folgte und das Hauptverfahren nicht eröffnet hat. Die Staatsanwaltschaft ging dagegen vor, scheiterte letztlich, behielt aber durchweg den Laptop des Mandanten. Am Ende bekam er ihn nach immerhin 832 Tagen wieder zurück. Wir haben Schadensersatz verlangt – und bekommen. Nun steht ihm ein Schadensersatzanspruch zur Seite nach §7 Strafverfolgungsentschädigungsgesetz – die Frage ist nur, in welcher Höhe bzw. wofür.
Zwar gab es keinen Ersatz von Wertverlust, denn der tatsächliche Wertverlust ist alleine durch den Zeitablauf eingetreten – also unabhängig von der Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft, und Schadensersatz ist alleine für die durch die Sicherstellung eingetretenen Schäden zu leisten. Allerdings muss eine Nutzungsausfallentschädigung erkannt werden, denn immerhin wurde ihm die Nutzung seines Eigentums, auf das er auch angewiesen ist, verwehrt. Nachdem die Staatsanwaltschaft das erst anders sah, riefen wir erneut das Gericht an. Durch das Amtsgericht Wuppertal (26 Ds-10 Js 1977/08-282/08) hatten wir dann im Vorfeld feststellen lassen, dass ein Anspruch in diesem Fall auf Entschädigung nach §§2 Ii Nr.2 StrEG dem Grunde nach für ein Notebook besteht. Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf letztlich dann in der nunmehr vorliegenden Entscheidung auch eine Nutzungsausfallentschädigung zugestanden – von immerhin 1,40 Euro je Kalendertag, in der Summe 1164,80 Euro.
Das nähert sich dem Betrag, den das OLG München (1 W 2689/09) für angemessen erachtet hat: Seinerzeit 2,30 Euro pro Kalendertag. Da hier die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf den Anspruch festgestellt hat, kann gehofft werden, dass sich hier eine Entscheidung mit Modellcharakter gezeigt hat, die in NRW Vorbildfunktion haben kann. Betroffene von IT-Straftaten sollten jedenfalls am Ende immer daran denken, für eventuell vorenthaltene Geräte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Bei Laptops scheint derzeit ein Betrag um die 2 Euro pro Kalendertag angemessen zu sein.
Hinweis: Dies ist die zweite Entscheidung die mir zu dem Thema bekannt ist, insgesamt bleibt also noch abzuwarten, inwieweit das verallgemeinert werden kann. Festzustellen ist, dass es sich hierbei um ein sehr schwieriges Thema handelt, das dem Bearbeiter viel Energie abverlangt – in München musste man immerhin bis zum OLG gehen. In dem von uns bearbeiteten Fall hat sich diese Geltendmachung über mehrere Monate hingezogen und war letztlich aufwändiger als die eigentliche Strafsache. Ein ernüchterndes Erlebnis, nicht zuletzt für unbescholtene Bürger, die zwar eine Unschuld gerichtlich attestiert bekommen, aber den zugesprochenen Ansprüchen hinterher laufen müssen.
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2 Gedanken zu „IT-Strafrecht: 1164 Euro Schadensersatz für beschlagnahmtes Notebook“
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