Bei digitalen Beweismitteln ergibt sich relativ schnell ein Problem für Ermittler, etwa wenn nur bestimmte Informationen aus umfangreichen Datenbanken benötigt werden. Die Frage ist dann, ob bei einer Durchsuchung – etwa beim Provider – verlangt werden kann, dass eine Aufarbeitung der Daten erfolgt. Seit einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist dies nun geklärt.
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 372/01) hat seinerzeit, im Jahr 2003, klargestellt, dass das Verlangen nach einer Zusammenstellung von Daten aus bei dem Dritten gespeicherten Daten auf einer vertretbaren Auslegung des § 95 StPO beruht. Das Problem ist dabei im Kern, dass ja genau genommen ein neues Beweismittel alleine durch die Auswahl und Zusammenstellung geschaffen wird – dieser Umstand steht aber nicht entgegen, so das BVerfG. Denn die Wortlautgrenze sei hier nicht überschritten, da „Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können“ auch Datenträger oder Computerausdrucke sind, auf denen sich aus einem Gesamtdatenbestand recherchiertes Material befindet.
Probleme mit der Verhältnismäßigkeit sah man dabei nicht:
Gegenüber der Beschlagnahme der Originaldatenträger mit umfangreichem Datenbestand stellt das Herausgabeverlangen von nach konkreten Kriterien zusammengestellten Einzeldaten in Kopie das mildere Mittel dar. Da mithin die Auffassung des LG weder willkürlich ist noch Bedeutung und Tragweite von Grundrechten der Bf. verkennt, bestehen gegen sie keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Inwieweit die geforderte Übergabe von kopierten und auf separaten Datenträgern zusammengestellten Daten überhaupt die als verletzt gerügte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (Art. 2 I GG) der Bf. zu 1. zu beeinträchtigen vermag, kann dahinstehen. Denn auch dieses Grundrecht unterliegt den Schranken, die sich – unter anderem – aus der Strafprozessordnung ergeben (…)
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