BVerfG zu ANOM: Vertrauen ohne Kontrolle?

Am 23. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 625/25) eine Entscheidung von großer Tragweite für die deutsche Strafjustiz getroffen. Es lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung von ANOM-Chats in einem Strafverfahren ab. Was unbedeutend klingt ist eine echte Zeitenwende für den Umgang mit digitalen Beweismitteln in diesem Land.

Hinweis: Ich habe bereits auf LinkedIn dazu Kritik verlautbaren lassen und wurde zu einem Kommentar bei Beck.aktuell eingeladen. Beachten Sie auch meine Publikationen in jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4 und jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – vom Bundesgerichtshof zitiert in BGH 1 StR 54/24.
Strafrechtler sollten die gesamten Entwicklungen kritisch begleiten und hinterfragen, wobei auffällt, dass bis auf sehr vereinzelte Stimmen ein einhelliges Echo hinsichtlich dieser Rechtsprechung zu vernehmen ist.

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Sensorvault: Google und die digitale Rasterfahndung

Ermittlungen im Schatten der Privatsphäre: Die Strafverfolgung im digitalen Zeitalter ist effizienter – aber auch gefährlicher geworden. Denn mit der zunehmenden Datenverfügbarkeit wächst die Versuchung, präventiv auf Massenabfragen zu setzen, anstatt gezielt zu ermitteln. Ein besonders eindrückliches Beispiel hierfür ist Sensorvault, eine von Google betriebene, weitgehend unbekannte Datenbank, die die Grundlage für sogenannte Geofence Warrants bildet – richterliche Anordnungen zur Herausgabe von Standortdaten aller Geräte in einem bestimmten Gebiet zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Was auf den ersten Blick wie ein nützliches Werkzeug zur Aufklärung schwerer Straftaten erscheint, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als digitaler Generalverdacht. Besonders brisant: Die Methode wird nicht nur verwendet, um Tatverdächtige zu bestätigen, sondern um sie überhaupt erst zu finden. Der folgende Beitrag beleuchtet die Praxis, die Technik und die rechtlichen wie gesellschaftlichen Implikationen anhand realer US-Fälle.

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EncroChat, Cannabis und die Beweisverwertung nach dem KCanG

In seinem Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 5 StR 528/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite der Beweisverwertung im Kontext der EncroChat-Kommunikation neu austariert – und dabei nicht nur die Grenzen des nationalen Strafprozessrechts ausgelotet, sondern auch eine unionsrechtliche Neuausrichtung vorgenommen. Der Fall steht exemplarisch für die gegenwärtige Friktion zwischen technologiebasierter Strafverfolgung und rechtsstaatlicher Kontrolle in einem sich wandelnden materiellen Rechtssystem, insbesondere unter dem Eindruck der Neuregelungen durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG).

Im Zentrum der Entscheidung stehen zwei Fragen: Zum einen, ob auf EncroChat-Kommunikation gestützte Erkenntnisse auch dann verwertbar sind, wenn die angeklagten Taten – hier: Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge – seit Inkrafttreten des KCanG nicht mehr als Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO gelten. Zum anderen, ob die Datenübermittlung durch französische Behörden auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung mit dem unionsrechtlichen Maßstab vereinbar ist, wie ihn der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst formuliert hat.

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BGH zur Verwertbarkeit von ANOM-Daten

Mit Urteil vom 9. Januar 2025 (1 StR 54/24) hat der Bundesgerichtshof eine bemerkenswert weitreichende Entscheidung zur Verwertbarkeit digitaler Kommunikationsdaten aus internationalen Ermittlungskooperationen getroffen. Gegenstand waren Chatnachrichten aus der „ANOM“-Operation – einem vom FBI initiierten Undercoverprojekt, bei dem manipulierte Kryptohandys an mutmaßliche Mitglieder krimineller Netzwerke verteilt wurden. Die über diese Geräte geführten Gespräche waren für die US-Behörden einsehbar, wurden aus einem europäischen Drittstaat übermittelt und gelangten schließlich auch zu deutschen Strafverfolgungsbehörden.

In dem Verfahren ging es um umfangreichen Drogenhandel. Der Angeklagte wurde in erster Instanz vom Landgericht Tübingen in 35 Fällen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. In neun dieser Fälle stützte sich die Beweisführung auf ANOM-Daten. Die Revision rügte unter anderem die Verletzung von § 261 StPO wegen eines behaupteten Beweisverwertungsverbots. Der Bundesgerichtshof sah darin jedoch keinen durchgreifenden Einwand – und bekräftigte die Zulässigkeit der Nutzung solcher Daten im Strafverfahren.

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OLG Zweibrücken zum Beweisverwertungsverbot bei ANOM-Chatprotokollen

Die digitale Überwachung durch Strafverfolgungsbehörden und die Frage der Verwertbarkeit solcher Erkenntnisse im Strafverfahren sind hochaktuelle und umstrittene Themen. Insbesondere der Einsatz von manipulierten Kommunikationsplattformen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität wirft grundlegende verfassungs- und strafprozessrechtliche Fragen auf.

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken (Az.: 1 Ws 141/24) setzt sich mit der Frage auseinander, ob Chatprotokolle der von US-Behörden initiierten und überwachten Kommunikationsplattform „ANOM“ als Beweismittel im deutschen Strafprozess verwertet werden dürfen.

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Reale Gefahr der Beweismittelfälschung durch Nachrichtendienste in Ermittlungsverfahren

In den letzten Monaten erregte ein vermeintlicher Terrorfall große Aufmerksamkeit: Omar A., ein 28-jähriger Libyer, wurde im Oktober 2024 festgenommen, da er angeblich einen Anschlag auf die israelische Botschaft in Berlin plante. Der entscheidende Hinweis kam von einem ausländischen Geheimdienst und basierte auf Chatverläufen, die Omar A. schwer belasteten – zumindest zunächst. Doch wenige Monate später brach der gesamte Fall zusammen: Die „brisanten“ Chats waren fingiert, und Omar A. wurde aus der Untersuchungshaft entlassen, wie die Tagesschau berichtet.

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Verwertbarkeit von Encrochat unter dem Eindruck des KCanG

Ein beachtlicher Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 18. Oktober 2024 (Az. 2 Ws 146/24) hat die Encrochat-Problematik erneut aufgegriffen und deutliche Aussagen zur Verwertung von EncroChat-Daten vor dem Hintergrund des KCanG getroffen.

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EUGH zu Encrochat 2024: Effektive Verteidigung muss in Deutschland sichergestellt sein

Encrochat beim EUGH – die Zeichen stehen auf Wechsel in deutschen Strafprozessen, die Verwertung ist jedenfalls kein Selbstläufer! Heute richtet sich die Aufmerksamkeit der juristischen Welt erneut auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH), wo die wegweisende Entscheidung zur Verwertung der EncroChat-Daten in deutschen Strafprozessen verkündet wurde, wobei die Pressemitteilung recht schwammig ist – aber einen wesentlichen und von mir erhofften Aspekt aufgreift:

Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.

Die Rechtsprechung des EUGH konturiert sich damit, muss aber differenziert betrachtet werden. Wobei ein weiterer Punkt überrascht. Dazu auch der Bericht bei Heise-Online.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag sehr zeitnah auf Basis der Pressemitteilung hier im Blog veröffentlicht wurde, um dem Informationsbedürfnis der vielen Betroffenen und hiesigen Mandanten gerecht zu werden. Es wird Tage dauern, bis ich die Entscheidung wirklich vollständig aufgearbeitet habe, sehen Sie daher später noch einmal hier hinein, es wird mit hoher Sicherheit eine tiefergehende Besprechung von mir geben. Rufen Sie nicht an, senden Sie keine Mail, haben Sie Geduld: Qualität braucht Zeit! Beachten Sie auch den LinkedIn-Beitrag dazu.

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ANOM-Urteil des LG Memmingen

Das Rätsel von ANOM: Stellen Sie sich einen Messenger-Dienst vor, der absolute Sicherheit und Unknackbarkeit verspricht. Genau das bot ANOM, ein Krypto-Messenger, entwickelt vom FBI und verdeckt unter Kriminellen verbreitet (ich habe immer wieder mal berichtet). Was die Nutzer nicht wussten: Das FBI konnte jede Nachricht mitlesen. Eine perfekte Falle, die sich wie ein Spionagethriller liest!

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