BVerfG zu ANOM: Vertrauen ohne Kontrolle?

Am 23. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 625/25) eine Entscheidung von großer Tragweite für die deutsche Strafjustiz getroffen. Es lehnte die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung von ANOM-Chats in einem Strafverfahren ab. Was unbedeutend klingt ist eine echte Zeitenwende für den Umgang mit digitalen Beweismitteln in diesem Land.

Hinweis: Ich habe bereits auf LinkedIn dazu Kritik verlautbaren lassen und wurde zu einem Kommentar bei Beck.aktuell eingeladen. Beachten Sie auch meine Publikationen in jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4 und jurisPR-StrafR 11/2023 Anm. 4 – vom Bundesgerichtshof zitiert in BGH 1 StR 54/24.
Strafrechtler sollten die gesamten Entwicklungen kritisch begleiten und hinterfragen, wobei auffällt, dass bis auf sehr vereinzelte Stimmen ein einhelliges Echo hinsichtlich dieser Rechtsprechung zu vernehmen ist.

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Hessendata, Palantir und der digitale Ermittlungsstaat (Update)

Mit Palantir zwischen Effizienzversprechen und Grundrechtsgrenzen: Die Digitalisierung macht vor der Strafverfolgung nicht halt. Mit Systemen wie „Hessendata“, einer auf der Plattform „Gotham“ von Palantir Technologies basierenden Software, sind polizeiliche Ermittlungsbehörden in der Lage, Daten aus verschiedensten Quellen in Sekunden zu durchleuchten, zu verknüpfen und visuell aufzubereiten.

Was früher Tage oder Wochen manueller Recherche erforderte, ist nun mit wenigen Klicks erledigt. Und doch – oder gerade deshalb – stellt sich die Frage: Wie viel algorithmengestützte Ermittlungsarbeit verträgt ein Rechtsstaat? Und wo wird aus Ermittlungsintelligenz Überwachung? Update: Aktuelle Entwicklungen Ende Juni 2025 hinzugefügt.

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Wie Künstliche Intelligenz beim File Carving die digitale Spurensuche revolutioniert

In der modernen Strafverfolgung ist das Dateisystem längst nicht mehr der verlässlichste Zeuge. Wer Spuren verwischen will, löscht Dateien, formatiert Speicher oder verschlüsselt ganze Datenträger. Doch selbst dann bleiben Fragmente zurück – Datenreste, die in den ungenutzten Sektoren einer Festplatte auf ihre Wiederentdeckung warten. File Carving ist die forensische Methode, genau diese digitalen Fossilien auszugraben. Mit Künstlicher Intelligenz wird dieses Puzzlen nun intelligenter – und effizienter. Aber vielleicht auch rechtlich problematischer.

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Heimliche Kameraaufnahmen im Zimmer eines Mitbewohners: OLG Hamm konkretisiert Schutzbereich des § 201a StGB

Mit Beschluss vom 18. März 2025 (Az. 4 ORs 24/25) hat das Oberlandesgericht Hamm ein Urteil des Amtsgerichts Warendorf aufgehoben, in dem ein Angeklagter wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Die Entscheidung ist wegweisend für das Verständnis des Anwendungsbereichs dieser Strafvorschrift. Sie stellt klar, dass nicht jede heimliche Aufnahme in privaten Räumen automatisch eine strafbare Verletzung der Intimsphäre darstellt. Vielmehr muss ein tatsächlicher Verletzungserfolg vorliegen, der über bloße Beobachtung neutraler Alltagshandlungen hinausgeht.

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EncroChat, Cannabis und die Beweisverwertung nach dem KCanG

In seinem Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 5 StR 528/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Reichweite der Beweisverwertung im Kontext der EncroChat-Kommunikation neu austariert – und dabei nicht nur die Grenzen des nationalen Strafprozessrechts ausgelotet, sondern auch eine unionsrechtliche Neuausrichtung vorgenommen. Der Fall steht exemplarisch für die gegenwärtige Friktion zwischen technologiebasierter Strafverfolgung und rechtsstaatlicher Kontrolle in einem sich wandelnden materiellen Rechtssystem, insbesondere unter dem Eindruck der Neuregelungen durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG).

Im Zentrum der Entscheidung stehen zwei Fragen: Zum einen, ob auf EncroChat-Kommunikation gestützte Erkenntnisse auch dann verwertbar sind, wenn die angeklagten Taten – hier: Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge – seit Inkrafttreten des KCanG nicht mehr als Katalogtat im Sinne des § 100b Abs. 2 StPO gelten. Zum anderen, ob die Datenübermittlung durch französische Behörden auf Basis einer Europäischen Ermittlungsanordnung mit dem unionsrechtlichen Maßstab vereinbar ist, wie ihn der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst formuliert hat.

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Beschlagnahme digitaler Beweismittel in der Arztpraxis

Die fortschreitende Digitalisierung verändert nicht nur Geschäftsmodelle und private Lebensbereiche, sondern stellt auch die Strafverfolgungsbehörden vor neue Herausforderungen – und die Bürger. Insbesondere die Beschlagnahme digitaler Beweismittel wirft schwierige Fragen hinsichtlich des Umfangs, der technischen Machbarkeit und der rechtlichen Grenzen auf, weswegen ich mich dieses Themas immer wieder annehme. Ein aktueller Fall macht nun deutlich, wie aggressiv teilweise Daten erhoben werden.

Mit seinem Beschluss vom 27. Januar 2025 (Az. 12 Qs 60/24) hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit bei der Sicherstellung digitaler Daten geschärft. Im Mittelpunkt stand die vollständige Spiegelung einer virtuellen Maschine mit sämtlichen Patientendaten einer Arztpraxis. Während das Amtsgericht Nürnberg die Maßnahme zunächst gebilligt hatte, kassierte das Landgericht die Entscheidung mit der Begründung, dass der Zugriff weit über das erforderliche Maß hinausgehe.

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Durchsuchung und Beschlagnahme elektronischer Daten: Verhältnismäßigkeit als Grenze staatlicher Eingriffe

Eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 18. Dezember 2024 (19 Qs 24/24) setzt – endlich noch einmal – ein klares Signal für die Bedeutung der Verhältnismäßigkeit bei strafprozessualen Maßnahmen. Konkret ging es um die Durchsuchung und Beschlagnahme elektronischer Datenspeicher im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen versuchter Erpressung. Das Gericht stellte fest, dass die Maßnahme unverhältnismäßig war und hob die entsprechenden Beschlüsse auf.

Diese Entscheidung ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Zugriff auf digitale Datenbestände im Strafverfahren betont. Besonders relevant sind dabei die Grundrechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), die staatlichen Maßnahmen enge Grenzen setzen.

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OLG Zweibrücken zum Beweisverwertungsverbot bei ANOM-Chatprotokollen

Die digitale Überwachung durch Strafverfolgungsbehörden und die Frage der Verwertbarkeit solcher Erkenntnisse im Strafverfahren sind hochaktuelle und umstrittene Themen. Insbesondere der Einsatz von manipulierten Kommunikationsplattformen zur Bekämpfung organisierter Kriminalität wirft grundlegende verfassungs- und strafprozessrechtliche Fragen auf.

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken (Az.: 1 Ws 141/24) setzt sich mit der Frage auseinander, ob Chatprotokolle der von US-Behörden initiierten und überwachten Kommunikationsplattform „ANOM“ als Beweismittel im deutschen Strafprozess verwertet werden dürfen.

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Zulässiges Entsperren eines Smartphones durch erzwungendes Fingerauflegen

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen (1 ORs 26/24) zur zwangsweisen Entsperrung eines Smartphones durch Auflegen des Fingers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor wird – nicht nur in juristischen Kreisen – für Aufsehen sorgen: Es zeichnet sich zunehmend ab, dass (wenig überraschend) deutsche Gerichte keine Probleme mit der zwangsweisen Entsperrung durch Polizisten mittels Fingerauflegen haben. Betroffene müssen Konsequenzen ziehen.

Kurz: Das OLG Bremen stellte klar, dass die zwangsweise Entsperrung eines Smartphones durch das Auflegen des Fingers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor nach § 81b Abs. 1 StPO rechtlich zulässig ist. Es argumentierte, dass die Norm nicht nur die Erhebung, sondern auch die unmittelbare Nutzung biometrischer Merkmale umfasse. Ergänzend führte es aus, dass die Annexkompetenz auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtfertige, solange die Maßnahme verhältnismäßig ist und einem legitimen Ziel dient

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EUGH zu Encrochat 2024: Effektive Verteidigung muss in Deutschland sichergestellt sein

Encrochat beim EUGH – die Zeichen stehen auf Wechsel in deutschen Strafprozessen, die Verwertung ist jedenfalls kein Selbstläufer! Heute richtet sich die Aufmerksamkeit der juristischen Welt erneut auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH), wo die wegweisende Entscheidung zur Verwertung der EncroChat-Daten in deutschen Strafprozessen verkündet wurde, wobei die Pressemitteilung recht schwammig ist – aber einen wesentlichen und von mir erhofften Aspekt aufgreift:

Das nationale Strafgericht muss in einem Strafverfahren gegen eine Person, die der Begehung von Straftaten verdächtig ist, Beweismittel unberücksichtigt lassen, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, und wenn sie geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen.

Die Rechtsprechung des EUGH konturiert sich damit, muss aber differenziert betrachtet werden. Wobei ein weiterer Punkt überrascht. Dazu auch der Bericht bei Heise-Online.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag sehr zeitnah auf Basis der Pressemitteilung hier im Blog veröffentlicht wurde, um dem Informationsbedürfnis der vielen Betroffenen und hiesigen Mandanten gerecht zu werden. Es wird Tage dauern, bis ich die Entscheidung wirklich vollständig aufgearbeitet habe, sehen Sie daher später noch einmal hier hinein, es wird mit hoher Sicherheit eine tiefergehende Besprechung von mir geben. Rufen Sie nicht an, senden Sie keine Mail, haben Sie Geduld: Qualität braucht Zeit! Beachten Sie auch den LinkedIn-Beitrag dazu.

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