Kein Anspruch der Verteidigung auf Aushändigung amtlich verwahrter Beweisstücke

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2025 (Az. 3 StR 138/25) reiht sich ein in eine Reihe bedeutsamer Klarstellungen zur prozessualen Stellung der Verteidigung im Strafprozess – insbesondere im Umgang mit Beweismitteln. Im Zentrum steht eine ebenso praktische wie grundsätzliche Frage: Darf die Verteidigung ein physisches Beweisstück aus amtlicher Verwahrung herausverlangen, um mit dem Mandanten eigene, unbeaufsichtigte Ermittlungen durchzuführen?

Der BGH hat diese Frage klar verneint. Doch was zunächst formaljuristisch schlicht wirkt, berührt in der Tiefe den sensiblen Bereich der Waffengleichheit, des rechtlichen Gehörs und des Beweiszugangs der Verteidigung – mit erheblichen Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere bei digitalen oder sensiblen Beweismitteln.

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Künstliche Intelligenz in der Polizeiarbeit verlangt ein Umdenken

Der Einsatz künstlicher Intelligenz im Bereich der Arbeit von Ermittlern findet längst statt, mal unmittelbar als Modellprojekt, mal mittelbar, wenn Unternehmen von sich aus “intelligent” nach Inhalten suchen. Die Frage ist, welche Auswirkungen dies auf den prozessualen Umgang haben soll, mit den Ergebnissen, die solche Techniken zutage fördern.

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Operation Dark HunTOR

Europol berichtet von der gerade durchgefühten Operation Dark HunTOR: Es handelt sich um eine europaweit, ja gar weltweit, koordinierte Aktion von Ermittlungsbehörden, die auf die Zerschlagung von “DarkMarket“, dem damals weltweit größten illegalen Marktplatz im Dark Web, Anfang des Jahres zurückgeht. Ich hatte schon gemutmaßt, dass so etwas geschehen würde.

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Deutsche Spionagesoftware fürs Ausland: Strafbar?

Die Aufregung ist gross: Ein deutsches Unternehmen soll ägyptischen Sicherheitsbehörden eine “Spionagesoftware” angeboten haben. Und natürlich ist gleich die Frage da: Ist das strafbar, wenn ein deutsches Unternehmen eine solche Software für ausländische Staaten erstellt?
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